Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der schodo GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die schodo GmbH stellt elektrotechnische Anlagen sowie eine Grundsoftware bezüglich
der Anlagensteuerung her. Die Herstellung der elektrotechnischen Anlagen sowie der
Grundsoftware werden als Werkvertragsleistungen bei Montage bzw. als Verkaufsleistung angeboten. Jede individuelle Anpassung der Software für den Besteller stellt eine
Dienstleistung dar.
2. Für die Rechtsbeziehung zwischen der schodo GmbH und Besteller im Zusammenhang
mit der Lieferung und/oder Leistungen der schodo GmbH (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als die schodo GmbH ihnen
ausdrücklich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferung sind die beiderseitigen
übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die schodo
GmbH ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
Sämtliche Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der schodo GmbH Dritten
zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der schodo GmbH nicht erteilt
wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
4. An Standardsoftware und Ware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur
Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen. Eine Aushändigung des Software-Quellcodes ist
nicht Umfang der Bestellung oder des Kaufvertrages.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat die schodo GmbH die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind unkostenfrei auf das Konto der schodo GmbH zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat die schodo GmbH deshalb den Rücktritt vom Vertrag
erklärt, kann die schodo GmbH den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus und Herausgabe
der eingeführten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des
Ausbaus trägt der Besteller. Der Besteller hat der schodo GmbH die Gelegenheit zu geben, den Ausbau vorzunehmen, Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Bis zur Erfüllung sämtlicher der schodo GmbH gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche dürfen die Gegenstände nicht weiter veräußert,
vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben
werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Besteller Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang
unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf gegen-
über seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der
Rechnungswerte der schodo GmbH bereits jetzt an diese abgetreten werden. Während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstands berechtigt, solange er seiner Verpflichtung aus dem Eigentumsvorbehalt
nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht
nach und hat die schodo GmbH deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann die
schodo GmbH den Kaufgegenstand vom Besteller herausverlangen und nach Androhung
mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch
freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Alle Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstands oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts
einer Werkstatt, hat der Besteller dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen
und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der schodo GmbH hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten eingezogen werden können. Der Besteller hat die Pflicht, den Kaufgegenstand
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts im ordnungsgemäßen Zustand zu halten
und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von der schodo GmbH ausführen zu lassen. Die schodo GmbH verpflichtet sich,
die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
IV. Fristen zur Lieferung; Verzug
1. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die
Einhaltung nicht durch Umstände, die die schodo GmbH nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehler von
Unterlagen (erforderliche Genehmigung und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie
Allgemeine Lieferbedingungen für
Erzeugnisse und Leistungen
der schodo GmbH
die Einhaltung von vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern
sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder
ordnungsgemäßen Belieferung der schodo GmbH.
3. Kommt die schodo GmbH in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht,
dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete
Woche des Verzuges von je 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil
der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden konnte. Der Besteller hat in Fällen des Verzuges nur dann einen
Anspruch auf diese Entschädigung, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach
dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Besteller nach Ablauf dieser Zeit eine
angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Auftrag entziehen wird.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als
auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in 3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer
der schodo GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag
kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit
die Verzögerung der Lieferung von der schodo GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der schodo GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag
zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. Abholung verzögert, kann dem Besteller für
jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht
oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von der schodo GmbH gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag des Eintreffens am Ausstellungsort.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder
Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller
zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen brachenfremden Nebenarbeiten einschließlich der
dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe,
wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung
und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare
Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume
einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der
Besteller zum Schutz des Besitzes der schodo GmbH und des Montagepersonals auf
der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes
ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle
befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass
die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der schodo GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang dieKosten der Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der schodo GmbH oder des
Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, der Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt die schodo GmbH nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie
der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt
die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung –
gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen
worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern.
VIII. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird im Fall, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen, der entstandene und zu belegende Aufwand, den Bestellern in Rechnung gestellt, wenn
ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
a) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt
werden konnte,
b) der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
c) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde,
d) die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem
Bereich der Unterhaltungselektronik/Internetzugang usw. nicht einwandfrei
gegeben sind.
IX. Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen, etc., die keine Bauleistungen sind und für das eingebaute Material, beträgt ein Jahr.
2. Für Bauleistungen gelten die vereinbarten Regelungen nach der VOB/B oder die gesetzlichen Bestimmungen nach BGB.
3. Alle Leistungen sind nach Wahl der schodo GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu
liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
4. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Besteller der schodo GmbH eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung zu setzen. Der Besteller hat Sorge dafür zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung der schodo
GmbH zur Verfügung steht.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Vergütung zu mindern
oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung der schodo GmbH oder, wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist,
ausgeschlossen.
X. Sachmängel
1. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich zu erfolgen.
2. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Schodo GmbH berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei
nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden
ist, es sei denn, die Verbringungen entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die schodo GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff
des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Für den Umgang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen die schodo GmbH gemäß
§ 478 II BGB gilt ferner Nr. 4 entsprechend.
6. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der
Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der schodo
GmbH. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere geregelte Ansprüche des
Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
XI. Erweitertes Pfandrecht der schodo GmbH in beweglichen Sachen
Der schodo GmbH steht wegen ihrer Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem
aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenstand des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferung
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
XII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die schodo GmbH verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritten zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller
berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb
der bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht
verletzt wird, oder austauschen. Ist dies der schodo GmbH nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Artikel
XIV. „Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung“.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der schodo GmbH bestehen nur, soweit
der Besteller die schodo GmbH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der schodo GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu
vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von der schodo GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller
verändert oder zusammen mit nicht von der schodo GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in 1.a) geregelten Ansprüche des
Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Artikels X. „Sachmängel“ entsprechend.
5. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel XII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die schodo GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XIII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch
beschränkt sich der Schadensersatzspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, das wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der schodo GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der schodo GmbH das Recht zu,
vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so
hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart war.
XIV. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf
der geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (zum Beispiel Rückrufaktionen). Bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, der Sitz der
schodo GmbH. Die schodo GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu
klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG).
XVI. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen
übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.